AGB

Anwendungsbereich

Dieses sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BauTre Trocknung Köln Vermieter und Vertragspartner des Mieters ist ausschließlich das/der auf dem jeweiligen Mietvertrag angegebene selbständige Unternehmen/Unternehmer und Privatmann.

§ 1 Allgemeine Pflichten

Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis auszuweisen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den aufgeführten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete zu zahlen. Keine Kaution! Den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollständig zurückzugeben.

§ 2 Pflichten des Mieters

Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen.

Der Mieter ist verpflichtet, 1.vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden; 2.den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen; 3.für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden; 4.den Mietgegenstand ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, und Witterungseinflüsse zu schützen; 5.dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu befähigt sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt werden.

§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Soweit nicht anders vereinbart gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte Zeitraum als Mindestmietzeit. Bei verbindlichen Festmietzeiten ist der Vermieter berechtigt Schadensersatz (z.B. aufgrund der Nichterfüllung eines Anschlussmietvertrages) geltend zu machen, sobald der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug gerät.

§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes

Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift nach Abschluss des Mietvertrages, dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert und dass ihm das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.

§ 5 Lieferung

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Bei nachträglicher Vertragsänderung sind ebenfalls neue Liefertermine oder – fristen gleichzeitig erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermin oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann Ersatz des Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Macht der Käufer im Falle des Verzuges nach Abs. 2 die Rechte aus § 326 BGB geltend, besteht ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Verzug tritt nicht ein bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten. Geringfügige Änderungen der Konstruktion behält sich der Verkäufer vor, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und dies für den Käufer zumutbar ist.

§ 6 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 7 Abnahme

Etwaige Beschädigungen der Sendung, unvollständige Lieferung oder fehlende Teile muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich rügen, sofern Offensichtlichkeit besteht. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im des Annahmeverzugs durch den Käufer kann der Verkäufer nach Setzen einer angemessenen Abholungsfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Dieser Beträgt 30 % des Kaufpreises. Er ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen oder sonstige Handlungen vornehmen, die die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigen könnten. Übersteigt die Sicherung des Verkäufers die ihm zustehende Forderung um mehr als 20 % wird der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheiten insoweit freigeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Mietpreis und Zahlung der Miete

Grundlage für die Berechnung der Miete ist ausschließlich der im Mietvertrag genannte Mietpreis.Staffelung der Mietpreise ist auf unserer Homepage ersichtlich.Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung, der die Miete in Höhe des aufgrund der für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit (§ 2) an den Vermieter zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Mietpreis pro Tag berechnen. Nach Ablauf der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.

§ 10 Mängel des Mietgegenstandes

Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter die Mietsache zu überprüfen und eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertragsformular zu rügen. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im bei Übergabe der Mietsache dokumentiert werden, können im Nachhinein nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach Bekanntwerden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung zu deren Beseitigung (beim Vermieter vor Ort), anzuzeigen.

§ 11 Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte am Mietgegenstand oder aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist unverzüglich vom Mieter nachweislich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.

§ 12 Rücklieferung des Mietgegenstands, Schadensersatz

Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere Verletzungen der Pflichten nach § 6 dieser AGB festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf Schadenersatz entsprechend den Vorschriften des BGB. Dies gilt auch wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder im Fall eines Totalschadens am Mietgegenstand auf dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter ?? soweit angefallen ?? für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall. Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert werden. Die Kosten der Begutachtung teilen sich Vermieter und Mieter je zur Hälfte.

§ 13 Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände

Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit ihrer vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.

§ 14 Haftungsbegrenzung des Vermieters

Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
• der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
• falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieter und der BauTre Köln.

§ 15 Reservierungen

DEin Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.

§ 16 Datenschutz

Der Vermieter richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten für die Zwecke der Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert, verarbeitet und an die BauTre Köln übertragen werden. Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass darüber hinaus keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden. Der Mieter hat das Recht unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes seine gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen und ggf. diese, sofern kein aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu lassen.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren vom Vermieter gelieferte Waren, einschließlich der bei Reparaturen eingesetzten Ersatzteile, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.

§ 19 Gerichtsstand

Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde bzw. Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das am Ort der Anmietung zuständige Gericht. Stand: Juli 2015